Wir arbeiten nach unseren Allgemeinen Gesschäftsbedingungen. Diese können Sie auch bei uns kostenlos anfordern. info@reichardt-services.ch
AGB für Umzüge innerhalb der Schweiz
mit der Pilatus Transporte der Reichardt Services Consulting (AGB national)
Art. 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen („AGB nationali“) orientieren sich an den Regeln des Verbandes Schweizerischer Umzugsunternehmen VSU und finden auf alle von uns (i.w. „RSC“ genannt) abgeschlossenen Verträge Anwendung. Bestehen verschiedene sich widersprechende Vorschriften oder Vereinbarungen, so gilt die folgende Rangordnung: 1. Zwingende gesetzliche Bestimmungen; 2. Individuelle vertragliche Vereinbarungen; 3. AGB Pilatus.
Art. 2 Auftragserteilung
Aufträge müssen uns schriftlich erteilt, unsere Offerten müssen schriftlich angenommen werden (Art. 13 f. OR). Hinfällig werden unsere Offerten, wenn sie nicht innert 30 Tagen angenommen oder von Pilatus selbst annulliert werden, sofern nicht etwas Anderes vereinbart ist. Der Auftrag muss alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie insbesondere Adressen, Menge, Anzahl und Eigenschaften des Transportguts, örtliche Verhältnisse am Be- und Entladeort enthalten. Zudem hat der Auftraggeber auf die besondere Beschaffenheit des Transportguts, auf dessen besonders Schadenanfälligkeit oder auf Gefahr- oder anderes Gut hinzuweisen, das einer besonderen Behandlung bedarf oder eine Gefahr für die Umwelt, Personen oder andere Güter darstellen kann, damit Pilatus geeignete Maßnahmen ergreifen kann. Wegen Nichtbeachtung dieser Vorgabe verursachte Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung sind vom Transport ausgeschlossen (Verbotsgut): Tiere, Bargeld, begebbare Inhaberpapiere, Edelmetalle und -steine, Feuerwaffen, deren Teile und Munition, Gefahrgut wie Gasflaschen, Treibstoffbehälter, sterbliche Überreste von Menschen, Pornografie, illegale Drogen oder sonst illegale Gegenstände.
Es wird vermutet, daß das zu transportierende Gut gebrauchtes Übersiedlungsgut ist. Pilatus ist nicht gehalten, in Übernahmeprotokollen oder Inventarlisten wegen üblicher Abnutzung einen Vorbehalt anzubringen. Läßt der Auftraggeber neue Gegenstände transportieren, so hat er dies Pilatus explizit schriftlich mitzuteilen.
Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen
Für die Ausführung des Auftrags müssen normale Zufahrtsverhältnisse herrschen. Die Hauptverkehrsstraßen sowie die Straßen und Wege zu den Be- und Entladeorten müssen für die eingesetzten Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz (ungehindert begehbar) zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen, Fenster usw. müssen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Maßgabe der Mehraufwendungen.
Art. 4 Rechte und Pflichten von Pilatus
Die vertragliche Hauptleistung von Pilatus besteht in der Übernahme des demontierten und zweckmäßig und beförderungssicher verpackten Transportguts am Beladeort, im Belad und der Stauung im Transportmittel, im Transport des Guts an den Entladeort, im Auslad des Guts am Entladeort und der einmaligen Platzierung in den vom Auftraggeber bezeichneten Räumlichkeiten. Pilatus ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Pilatus führt den Auftrag mit der notwendigen Sorgfalt aus, ohne eine Lieferfrist zu garantieren. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportguts oder nach Vereinbarung zu erfolgen.
Pilatus ist weder verpflichtet, den Inhalt von Transportbehältnissen oder verpackten Gegenständen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Maßkontrollen vorzunehmen. Pilatus ist nicht verpflichtet, die Zweckmäßigkeit oder Beförderungssicherheit von Verpackungen zu kontrollieren. Stellt Pilatus offensichtliche Mängel oder Unklarheiten fest, so weist sie den Auftraggeber unverzüglich darauf hin.
Pilatus ist nur verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers zu befolgen. Soll ein Dritter weisungsberechtigt sein, so ist dies Pilatus schriftlich mitzuteilen.
Treten unterwegs Beförderungshindernisse auf, welche denn weiteren Transport verunmöglichen oder unzumutbar machen (gesperrte oder beschädigte Straßen, hoheitliche Anordnungen usw.), so holt Pilatus Weisungen des Weisungsberechtigten ein. Erhält er innert von 1 Stunde keine Weisungen, so kann er nach seiner Wahl das Transportgut auf Kosten des Auftraggebers auslagern oder eine alternative Route nach seiner Wahl fahren.
Die gleichen Regeln gelten sinngemäß wenn der Empfänger das Gut nicht annehmen will oder nicht erreichbar ist (Ablieferungshindernisse).
Der über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung von Pilatus.
Pilatus ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Auftrages ganz oder teilweise einem Dritten zu übertragen.
Art. 5 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat für zweckmäßige und beförderungssichere Verpackung zu sorgen. Insbesondere, aber nicht abschließend, sind zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen und technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) so zu verpacken, dass sie gegen die auf einem Transport möglicherweise auftretenden Kräfte ausreichend geschützt sind. Nicht zweckmäßig oder beförderungssicher verpacktes oder verschmutztes Transportgut darf zurückgewiesen werden, ohne dass die übrigen vertraglichen Rechte und Pflichten davon berührt werden.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeiten zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen der Transportfahrzeuge begonnen werden können. Die Kontrolle, ob alle für den Transport bestimmten Güter geladen und keine Güter mitgenommen werden, die nicht für den Transport bestimmt sind, obliegt einzig dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber oder seine Leute sollen keine Arbeiten ausführen, die Pilatus obliegen oder diesen bei seinen Arbeiten unterstützen. Nehmen der Auftraggeber oder seine Leute dennoch solche Tätigkeiten vor, so tun sie dies auf eigenes Risiko und nicht als Hilfspersonen Pilatus.
Die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen obliegt dem Auftraggeber.
Art. 6 Preise
Wird kein Pauschalpreis vereinbart, so berechnet sich der Preis nach Aufwand. Wird ein Pauschalpreis vereinbart, so ist darin die vertragliche Hauptleistung Pilatus nach Art. 4 eingeschlossen. Nicht eingeschlossen und separat zu vergüten sind alle weiteren Leistungen wie insbesondere (aber nicht abschließend):
a) jegliches Ein- und Auspacken oder Einräumen des Umzugsgutes;
b) eine weitere Umplatzierung von Möbeln am Entladeort nach der ersten Platzierung;
c) spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Miete oder Kauf;
d) das Demontieren und Montieren von Möbeln;
e) der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200 l, Klavieren, Flügeln, Kassenschränken und anderen Gegenständen ab 100 kg Eigengewicht;
f) das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.;
g) der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat;
h) die Prämien von Transportversicherungen;
i) Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen;
j) Straßensteuern und Fährkosten sowie amtliche Gebühren aller Art;
k) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges auch ohne besonderen Auftrag;
l) Mehraufwendungen durch unverschuldete Beförderungs- oder Ablieferungshindernisse (Standgelder, Umwegfahrten, Wartezeiten des Transportfahrzeugs- und -personals, Auslagerungen, etc.)
m) ferner Mehraufwendungen durch das Tragen der Güter bei Zufahrtsverhältnissen, die nicht als normal im Sinne von Art. 3 gelten.
Das Anbringen von Beleuchtungskörpern und anderen an das Stromnetz angeschlossenen Apparaten darf zufolge gesetzlicher Bestimmungen nicht durch das Transportpersonal vorgenommen werden.
Art. 7 Bezahlung
Umzüge sind bar zu bezahlen. Der Transportpreis ist vor Beginn der Leistungserbringung fällig, spätestens bei Ankunft vor Entladung fällig. Die Gesamtsumme ist proportional zu splitten.
Art. 8 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung aller dadurch verursachten Mehraufwendungen. Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen.
Bei Rücktritt ab Vertragsschluss bis 14 Kalendertage vor dem geplanten Umzug sind 30 %, bei einem Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen bis 48 Stunden vor dem geplanten Umzug sind 50%, bei einem Rücktritt binnen 48 Stunden vor dem geplanten Umzug sind 80% des in der Offerte gestellten Gesamtbetrages im Sinne eines pauschalierten Schadenersatzes geschuldet. Beweist Pilatus einen größeren Schaden ist auch dieser zu entschädigen.
Art. 9 Retentionsrecht
Das Pilatus übergebene Transportgut haftet ihm als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Nach ungenutztem Ablauf einer vom Frachtführer unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist darf Pilatus die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten.
Art. 10 Haftung
Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung wird die Haftung Pilatus in Anwendung von Art. 447 Abs. 3 und 448 Abs. 2 OR wegbedungen. Bei Grobfahrlässigkeit oder Absicht ist die Haftung auf den jeweiligen Zeitwert der Güter beschränkt.
Die Haftung Pilatus beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endet mit dessen vertragsgemäßen Ablieferung. Wird das Gut berechtigterweise an andere Frachtführer oder an Lagerhalter übergeben, so haftet Pilatus nur für deren gehörige Auswahl und Instruktion.
Art. 11 Haftungsausschluss
Pilatus haftet nicht, soweit er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Pilatus ist insbesondere von seiner Haftung befreit,
- wenn Verlust, Beschädigung oder Verspätung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm erteilte Weisung, Mängel oder Beschaffenheit des Umzugsgutes oder durch Umstände
verursacht wurde, auf welche Pilatus keinen Einfluss hat, oder - wenn Transportgut unzweckmäßig oder nicht beförderungssicher verpackt ist, es sei denn, Pilatus habe die Verpackung selber vorgenommen, oder
- wenn besonders gefährdete Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte, Computer-Hard- und Software sowie Datenverluste und andere Gegenstände von großer Empfindlichkeit brechen oder beschädigt werden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass Pilatus die nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht angewendet hat, oder
- wenn der Auftraggeber Pilatus Verbotsgut (Art. 2 Abs. 3) zum Transport mitgibt, ohne dies mit ihm vereinbart zu haben, oder
- wenn ein Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird, oder
- wenn Pilatus darauf hinweist (abmahnt), dass ein bestimmter Gegenstand aufgrund seiner Größe oder Schwere nicht ohne Schadensverursachung aus seiner räumlichen Position entfernt, be- oder entladen oder auf- oder abgeseilt werden kann und der Auftraggeber trotz dieser Abmahnung auf der Durchführung beharrt.
- wenn das Transportgut verspätet am Entladeort eintrifft, obwohl Pilatus die nach dem Umständen gebotene Sorgfalt aufgewendet hat (beispielsweise bei unverschuldeten Beförderungshindernissen).
Art. 12 Transportversicherung
Pilatus hat eine allgemeine Mindestversicherung abgeschlossen gegen die mit dem Transport verbundenen Risiken (Transportversicherung). Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände vom Frachtführer oder seinen Beauftragten ein- und ausgepackt werden. Wünscht der Auftraggeber eine spezielle Versicherung, so hat er die Versicherungssummen speziell festzusetzen. Die Versicherung gilt in jedem Fall zu den üblichen Klauseln der in der Schweiz jeweils angewandten „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten“ (ABVT) für gebrauchtes Umzugsgut. Die Prämie für eine solche spezielle Versicherung wird dem Auftraggeber weiterverrechnet.
Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschließen, so trägt er selbst alle Risiken, für die Pilatus nach dem Wortlaut dieser Bedingungen nicht haftet.
Art. 13 Mängelrüge
Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach Auslad zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies Pilatus innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Äußerlich nicht sofort erkennbare Schäden sind Pilatus innerhalb von drei Tagen nach deren Entdeckung, spätestens jedoch sieben Tage nach Erbringen der Dienstleistung schriftlich
anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.
Art. 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen und sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche gilt der Sitz Pilatus als Gerichtsstand.
Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss der Regeln über das Internationale Privatrecht.
STAND: Juni 2022,Neudorf (LU)